STATUTEN.


§ 1 - NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

Der Verein führt den Namen: "Motorrad Stammtisch Neukirchen" ( MST Neukirchen)

Der MST Neukirchen hat seinen Sitz in 4801 Traunkirchen, Kindergartenstraße 7 und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Oberösterreich.

§ 2 - ZWECK

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Unterstützung und Durchführung jeder Art des Motorsportes.

§ 3 - MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen:

* Versammlungen

* Gesellige Zusammenkünfte

* ansehen von Motorsportveranstaltungen

* Sonstige Veranstaltungen

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

* Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

* Spenden und Vermächtnisse.

§ 4 - ART DER MITGLIEDSCHAFT

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern ("Aktiven"), die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, und aus unterstützenden Mitgliedern, die sich nur auf freiwilliger Basis an der Vereinsarbeit beteiligen.

§ 5 - ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Aktive Mitglieder können physische Personen mit dem Mindestalter von 18 Jahren werden die den Führerschein der Klasse A besitzen und ein Motorrad mit min. 125 ccm aufweisen können.

Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand, nach einjähriger Mitgliedschaft der (s) Betreffenden als unterstützendes Mitglied, endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 6 - BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

* Tod

* Freiwilligen Austritt

* Streichung

* Ausschluss

Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher mitgeteilt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflicht und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

§ 7 - RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 - VEREINSORGANE

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 9 und § 10), der Vorstand (§ 11 bis § 13), der Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15)

§ 9 - DIE GENERALVERSAMMLUNG

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung hat

* auf Beschluss des Vorstandes

* der ordentlichen Generalversammlung

* auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder

* auf Verlangen der Rechnungsprüfer

binnen vier Wochen stattzufinden.

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied, im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung, ist zulässig).

Die Generalversammlung ist bei der Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt dem Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 - AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme und Genehmigungen des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

Beschlussfassung über den Voranschlag.

Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

Entlastung des Vorstandes.

Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen Mitglieder.

Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 - DER VORSTAND

Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, sowie dem Sportwart und seinem Stellvertreter.

Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes, wählbares, Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten folgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Den Vorsitz führt dem Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle der Rücktrittserklärung des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§12 - AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt, die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

Vorbereitung der Generalversammlung

Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen.

Verwaltung des Vereinsvermögens

Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

§ 13 - BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt gemeinsam mit dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier, die Vertretung des Vereines nach außen, so gegenüber Behörden und dritten Personen. Vor allem sind schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, von diesen Funktionären zu unterfertigen.

Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und dem Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der Schriftführer hat dem Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

Der Sportwart ist für die Organisation und Durchführung jeglicher Veranstaltungen, sowie für die Gestaltung der Schaukästen zuständig.

§14 - DIE RECHNUNGSPRÜFER

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15 - DAS SCHIEDSGERICHT

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 - AUFLÖSUNG DES VEREINES

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser, das nach Abdeckung der passiven, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll einem karitativen Zweck zugeführt werden.